Sichtkontakt beginnt
Zielperson gesichtet, Gebäude betreten oder verlassen, Fahrzeug in Bewegung, Kontakt mit einer anderen Person. Jede Art mit Uhrzeit, Ort und — wo feststellbar — der Bewegungsrichtung.
Modul · Produktlinie C
Das Modul für Detekteien und Ermittlungsdienste. Es ist um eine einzige Erkenntnis herum gebaut: Ein Observationsbericht muss von Anfang an so entstehen, dass er einer Auskunft standhält — nicht erst, wenn sie verlangt wird.
Stand 17. August 2026: seit heute im Bau, parallel zur Warensicherung. Auftrag, Observationsprotokoll und Auskunft sind gebaut und geprüft; die Bedienoberfläche entsteht noch.
Der Anlass
OLG Oldenburg, 13 U 48/23, Urteil vom 09.04.2024 (rechtskräftig). Eine Versicherung ließ einen Anspruchsteller wochenlang observieren. Das Gericht sprach dem Beobachteten einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu — einschließlich einer Kopie des Observationsberichts. Die Berufung auf Vertraulichkeit wurde zurückgewiesen.
Daraus folgt eine Anforderung, die man nicht nachrüsten kann: Ein Observationsbericht muss von der ersten Zeile an so entstehen, dass er herausgegeben werden kann. Wer das erst auf Anforderung versucht, geht eine gewachsene Akte von Hand durch — unter Frist und mit Haftungsrisiko.
Die drei Regeln
Ein Auftrag ohne dokumentierte und gezeichnete Grundlage bleibt im Entwurf — und in einem Entwurf entsteht kein einziger Observationseintrag. Das ist unbequem und der einzige Zeitpunkt, zu dem die Frage noch etwas ändert. Ebenso Pflicht: das Datum, bis zu dem die Akte aufbewahrt wird.
Eine Berichtigung entsteht als neuer Eintrag, der auf den berichtigten zeigt und den Grund nennt. Beide bleiben stehen, beide gehen in eine Auskunft. Jeder Eintrag trägt eine Prüfsumme — eine nachträgliche Änderung in der Datenbank fällt auf.
Er weiß, was zu tun ist, nicht für wen. Die Buchhaltung weiß, für wen — und nicht, was drinsteht. Der Auftraggeber wird für einen Ermittler gar nicht erst aus der Datenbank gelesen: Was nicht geladen wird, kann nicht durchsickern.
Weitere Merkmale
Wann beobachtet, wann erfasst, wann eingegangen. Erst diese Trennung unterscheidet eine Nacherfassung aus dem Funkloch von einer nachträglichen Änderung.
Zur Zielperson wird zusammengestellt, was in zweiundzwanzig Quellen über sie gespeichert ist — einschließlich des vollständigen Observationsprotokolls samt Berichtigungen.
Eine Observation findet im Auto statt, in der Tiefgarage, im Funkloch. Kein untersuchter Wettbewerber wirbt mit Offline-Betrieb; hier ist er vorhanden.
Ehrlich gesagt
Das Modul ist seit dem 17. August 2026 im Bau, parallel zur Warensicherung. Auftrag, berechtigtes Interesse, Zuweisung, Observationsprotokoll mit Berichtigungen, Zielpersonen und die Auskunft sind gebaut und geprüft. Die Bedienoberfläche dazu entsteht noch, ebenso der Observationsbericht als PDF.
Und wie überall gilt: Solange die rechtliche Prüfung aussteht, läuft alles ausschließlich mit erfundenen Daten.
Wer eine Observation dokumentiert, tippt nicht. Er tippt einmal. Deshalb hat jedes Ereignis eine feste Art — und die Chronologie baut sich daraus selbst.
Zielperson gesichtet, Gebäude betreten oder verlassen, Fahrzeug in Bewegung, Kontakt mit einer anderen Person. Jede Art mit Uhrzeit, Ort und — wo feststellbar — der Bewegungsrichtung.
Nicht dasselbe wie verloren. Der Ermittler hat die Zielperson noch, kann aber nicht dokumentieren. Wer beides gleich benennt, macht den Bericht an genau der Stelle ungenauer, an der er später bestritten wird.
Verlangt den letzten bekannten Standort — sonst wird der Eintrag abgewiesen. Eine Lücke ohne diese Angabe lässt sich im Bericht nicht einordnen. Die Wiederaufnahme ist ein eigener Eintrag; der Verlust verschwindet nie.
Warum feste Arten statt Freitext? Freitext lässt sich erfassen und danach nicht mehr auswerten. Eine Chronologie lässt sich daraus nicht gliedern, eine Lücke nicht erkennen, ein Bericht nicht aufbauen. Der Freitext bleibt daneben bestehen — die Art ersetzt die Beschreibung nicht, sie ordnet sie ein.
Amerikanische Ermittlungssoftware schaltet die GPS-Aufzeichnung automatisch ein, sobald sich jemand auf einen Einsatz eincheckt, und schreibt den Standort laufend mit. Dort ist das ein Verkaufsargument.
In Deutschland ist eine fortlaufende Standortaufzeichnung von Beschäftigten ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und eine Verarbeitung, die sich an § 26 BDSG messen lassen muss. Ein Anbieter, der das ohne Weiteres einschaltet, verkauft ein Risiko mit.
Bei uns wird der Ort je Ereignis erfasst — weil der Ermittler ihn angibt. Nicht als fortlaufende Spur, weil ein Gerät sie erzeugt.
Das ist keine technische Beschränkung. Es ist die Entscheidung, welchen der beiden Sätze Ihr Betriebsrat vorgelegt bekommt.
Offen und benannt: Zeit nach Tätigkeitsart zu buchen und daraus abzurechnen — wie es amerikanische Anbieter tun — können wir noch nicht. Zeiterfassung und Monatsabschluss bestehen aus der Warensicherung; die Brücke zum Observationsauftrag fehlt. Sie steht als Nächstes an.